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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann

10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1 Literatur
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Marten Breuer
Abschiebung mit Kopftuch - Nachbemerkungen zu einem (un-)erledigten Verfahren
NVwZ 2002, 950

Der Aufsatz versteht sich auch als Besprechung des Beschlusses den VGH München v. 23.3.2000 - 24 CS 00/12, NVwZ 2000, 952 sowie BVerfG, Beschl. v. 4.4.2001 - 713/00

Der Autor kritisieert an der Entscheidung des VGH München, dass diese entgegen der herrschenden Rechtsprechung im In- und Ausland versucht hat, den Schutzbereich der Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) objektiv zu bestimmen. Das Kopftuch sei im Islam ein religiöses Symbol. Deshalb falle nicht nur das Interesse, das Kopftuch zu tragen, unter Art. 4 GG, sondern auch das Interesse, das Kopftuch nicht zu tragen (neg. Religionsfreiheit.

Er setzt sich dann mit Stimmen in der Literatur kritisch auseinander, die der Auffassung sind, dass das Rechtsstaatprinzip als verfassungsimmanente Schranke der Gewissens- und Religionsfreiheit in Betracht komme. Mit dem BVerfG (E 7, 240 [255] = NJW 1988, 325; 81, 278 [292] = NJW 1990, 1982) lehnt er das ab.

Als Schranke der Religionsfreiheit komme jedoch bei Fällen mit Auslandsbezug das Verfassungskollisionsrecht in Betracht. Im Vergleich zu rein innerstaatlich gelagerten Fällen sei der Grundrechtsschutz in diesen Fällen eingeschränkt (BVerfGE 31, 58). Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 14.7.1999 (BVerfGE 100, 313 [362] erstmals allgemeine Kriterien für solche Fälle entwickelt. Danach sei eine Absenkung des Grundrechtsschutzes bei Fällen mit Auslandsbezug unter zwei Bedingungen zulässig: (1) Der Schwerpunkt der Verantwortlichkeit der Grundrechtsverletzung muss bei dem ausländischen Staat liegen; (2) Die Grundrechtsverletzung (nach deutschem Maßstab) muss völkerrechtlich zulässig sein.

Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich für den Fall der Anfertigung eines Passbildes einer iranischen Staatsangehörigen mit Kopftuch gegen ihren Willen zum Zwecke der Abschiebung Folgendes: Die Verantwortlichkeit für die Verletzung der negativen Religionsfreiheit liegt schwerpunktmäßig mein iranischen Staat. Iran ist ebenso wie Deutschland Vertragsstaat des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966. Dieser garantiert in Art. 18 die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit und verbietet in Art. 3 die Diskriminmierung nach dem Geschlecht. Für die Auslegung des Paktes sind die General Comments des UN-Menschenrechtsausschusses maßgeblich. Dieser hat in einer Entscheidung zum Iran ausdrücklich festgestellt, dass die Kleiderordnung für Frauen im Iran sich mit dem Pakt nicht vereinbaren lässt. Mithin ist die Erzwingung des Kopftuches durch die iranischen Behörden mit dem Völkerrecht nicht vereinbar. Folglich hätten auch die deutschen Behörden das Kopftuch nicht erzwingen dürfen.

Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folge, sei jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Das Mittel sei nämlich zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht erforderlich gewesen. Vertreter des Auswärtigen Amtes hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG am 21.1.2000 bekundet, es sei damit zu rechnen gewesen, dass Iran eine Entscheidung zugunsten der iranischen Frau akzeptiert und ihre Bürgerin zurückgenommen hätte, auch wenn sie Passbilder ohne Kopftuch vorgelegt hätte. [pt]